Die Lebenshilfen in NRW fordern deshalb: Die Zuständigkeiten für die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen eindeutig und transparent geregelt werden. Für die leistungsberechtigten Menschen mit Beeinträchtigung soll sich künftig die Leistungsgewährung „wie aus einer Hand“ vollziehen. So verlangt es das Bundesteilhabegesetz. Die grundsätzliche Bestimmung der Landschaftsverbände (LWL/LVR) als Träger der Eingliederungshilfe ist hier das richtige Mittel. Leider wird dies im aktuellen Gesetzentwurf durch eine Vielzahl von Ausnahmen für verschiedene Lebenslagen unterlaufen. Die Lebenshilfen befürchten für die Zukunft einen Flickenteppich der Zuständigkeiten in NRW. Für Menschen mit Beeinträchtigung ist dann nicht nachvollziehbar, wer nach diesem Regel-Ausnahmeprinzip wann für welche Leistungen zuständig ist.

Der Gesetzentwurf sieht bereits heute vor, dass die Zuständigkeit für Leistungen der Frühförderung an die Landschaftsverbände übertragen wird. Dies muss allerdings auch für die Leistungen der Schulbegleitung gelten. Die bisher gültige Bewilligungspraxis ist in beiden Bereichen landesweit unterschiedlich, weil die Kommunen sich bis heute keine einheitlichen Regeln gegeben haben. Lebt ein Kind mit Beeinträchtigung heute in einer stationären Einrichtung sind wiederum die Landschaftsverbände für die Leistungen der Frühförderung und Schulbegleitung zuständig.

v.l.n.r.: Doris Mähler, Angela Freimuth, Stephan Thiel
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Lebenshilfe Lüdenscheid - Märkischer Kreis e.V.
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Die Lebenshilfe Lüdenscheid - Märkischer Kreis unterstützt Menschen mit verschiedenen Beeinträchtigungen aller Altersstufen und Menschen in besonderen Lebenslagen sowie ihre Familien. Damit sind körperliche, seelische oder geistige Behinderungen/ Bedrohungen, aber auch Pflegebedürftigkeiten, Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten von Menschen gemeint. Die Dienste und Einrichtungen dienen sowohl der Behinderten,- Kinder-, Jugend- und Altenhilfe als auch der Wohlfahrtspflege und Bildung.