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Kurzzusammenfassung zum Teilhabestärkungsgesetz

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24. 06. 2021

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz, welches Bundestag und Bundesrat am 22.04.2021 bzw. am 28.05.2021 verabschiedet haben, werden u.a. Änderungen am SGB XII, am SGB IX und am Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vorgenommen. Das Gesetz ist am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Insbesondere umfasst das Gesetz folgende Regelungen (gestaffelt nach ihrem Inkrafttreten):

1. Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (10.06.2021)

• eine Verpflichtung in § 37a SGB IX der Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen

• Erweiterung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 1 des SGB IX um digitale Gesundheitsanwendungen (Einführung eines neuen § 47a SGB IX)

• eine Klarstellung in § 142 Abs. 3 SGB IX dahingehend, dass Eltern von jungen Volljährigen mit Behinderung, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind, nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können.

• Ergänzung des § 224 SGB IX, der die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand regelt (WfbM können nun nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden)

• WMVO: Einführung einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren - Ermöglichung von Briefwahl bis zur Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

• Einführung einer eigenständigen Vorschrift zur Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts in § 45a SGB XII; bisher war dies direkt in § 42a Abs. 5 SGB XII geregelt; hinzugekommen ist die gesetzliche Pflicht zur jährlichen Neuermittlung der Durchschnittswarmmiete

2. Inkrafttreten am 01.07.2021

• eine Neuformulierung des § 99 SGB IX, in der der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in Anlehnung an die ursprüngliche Reglung vor dem Bundesteilhabegesetz beschrieben wird. Danach bleibt leistungsberechtigt, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Bis der Bundesgesetzgeber eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung von § 99 SGB IX erlassen hat, gelten die §§ 1 bis 3 bleibt die Eingliederungshilfeverordnung mit Stand vom 31.12.2019 entsprechend weiter.

• neue Regelungen zur Begleitung, Haltung und Ausbildung von Assistenzhunden in den §§ 12e bis l des Behindertengleichstellungsgesetzes. Assistenzhunde dürfen danach in alle allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen mitgenommen werden, soweit die Mitnahme keine unbillige oder unverhältnismäßige Belastung darstellt. Außerdem können im Rahmen einer Studie zur Evaluation der Neuregelungen die Anschaffungs- und Haltungskosten für Assistenzhunde der Studienteilnehmer übernommen werden.

• Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen (§ 1835a BGB) wird bis zu einem Betrag von 3000 Euro im Jahr nicht als sozialhilferechtliches Einkommen berücksichtigt und bleibt somit anrechnungsfrei (u. a. § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII und 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II)

3. Inkrafttreten zum 01.01.2022

• die Ausweitung des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX

• Einrichtung einer einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX) zur Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen

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